Mitglied im O
Geschäftsstelle: Kim Kiesewetter Nienhagener Weg 6 23743 Grömitz Mobil 0162 338 71 71 info@gewerbeverein-groemitz.de
Satzung
a) mit dem Tode des Mitglieds, bei juristischen Personen durch Löschung im Handels- oder Genossenschaftsregister, bei einem sonstigen Verlust der Rechtsfähigkeit oder mit Aufgabe der freiberuflichen Tätigkeit. b) durch freiwilligen Austritt. c) durch Streichung von der Mitgliederliste. d) durch Ausschluss aus dem Verein. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand bleibt. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens 4 Wochen verstrichen und die Beitragsschulden bis dahin nicht beglichen sind. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter angemessener Fristsetzung Gelegenheit zur schriftlichen Rechtfertigung zu geben. Auf Verlangen des Mitglieds ist der Beschluss schriftlich zu begründen. Der Beschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Hiergegen steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich angezeigt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von drei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die endgültig über die Berufung entscheidet. Erfolgt eine Einberufung der Mitgliederversammlung nicht oder nicht rechtzeitig, so gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. §5 Mitgliedsbeiträge Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. §6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand §7 Mitgliederversammlung
§1 Name Der Verein führt den Namen „Gewerbeverein Ostseeheilbad Grömitz“ und hat seinen Sitz in 23743 Grömitz in Ostholstein. Nach Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg in Holstein lautet der Namen vollständig: „Gewerbeverein Ostseeheilbad Grömitz e.V.“ Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. §2 Zweck Der Verein verfolgt den Zweck, das Wirtschaftsleben in Grömitz zu fördern. Der Förderungszweck soll insbesondere durch gemeinsame Werbung und Veranstaltungen jeglicher Art verwirklicht werden. §3 Mitgliedschaft 1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, eine Mehrheit natürlicher Personen und juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts werden, die ein Gewerbe in der Gemeinde Grömitz betreiben oder dort freiberuflich tätig sind und den Vereinszweck teilen. Natürliche Personen können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie müssen kein Gewerbe betreiben. Sie haben dieselben Rechte wie die ordentlichen Mitglieder. 2. Mitglied können auch regelmäßig an Veranstaltungen teilnehmende Unternehmen werden, die außerhalb der Gemeinde Grömitz ihren Sitz haben. Über deren Aufnahme entscheidet je Einzelfall der Vorstand. Ein abgelehnter Antrag berechtigt nicht zum Einspruch gemäß §3 4). 3. Dem Verein können auch fördernde Mitglieder beitreten. 4. Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Über den Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages steht dem Bewerber das Einspruchsrecht an die Mitgliederversammlung zu. Der Einspruch muss spätestens vier Wochen nach Mitteilung der Ablehnung beim Vorstand schriftlich eingegangen sein. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Einspruch endgültig. §4 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet
Die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres abgehalten werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind außer der Entscheidung über die Berufung eines Ausschlusses dann einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Anträge über die ordentliche Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand zugegangen sein. Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Ein Mitglied kann sich durch seinen Ehegatten oder einen Verwandten gerader Linie vertreten lassen. Ansonsten ist jede Vertretung durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Die Vertretung ist nur für ein Mitglied zulässig. Die Beschlüsse sind, sofern sich nicht durch Satzung oder Gesetz ausdrücklich etwas anderes ergibt, mit einfacher Mehrheit in der Mitgliederversammlung zu fassen. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Aussprache, gefolgt von einem 2. und ggf. 3.Wahlgang. Bei erneuter Stimmengleichheit zählt die Stimme des/ der 1.Vorsitzenden doppelt. Sofern es sich bei der Abstimmung um den/ die 1.Vorsitzende/n dreht, zählt die Stimme des/ der 2.Vorsitzenden doppelt. Die Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen oder vertretenen Mitglieder. Abstimmungen über Beschlüsse und Wahlen werden offen durchgeführt. Eine geheime Abstimmung über einzelne Punkte der Tagesordnung kann durch ein einzelnes stimmberechtigtes Mitglied der Mitgliederversammlung herbeigeführt werden. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/ die 1.Vorsitzende, bei dessen/ deren Verhinderung der/ die stellvertretende Vorsitzende. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht. Über jede Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll aufzunehmen, das von dem/ der 1.Vorsitzenden und dem/ der 1.Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte heraus zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, im Wechsel von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben zum Schluss eines Geschäftsjahres die Rechnungsbelege zu prüfen und hierüber einen Bericht zu erstellen. Der Bericht ist in der nächsten Mitgliederversammlung vor dem Antrag auf Entlastung des Vorstandes zu verlesen. Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über: a) den Jahresbericht des Vorstandes. b) den Jahresabschluss. c) die Entlastung des Vorstandes. d) die Wahl des Vorstandes. e) die Wahl von Kassen- und Rechnungsprüfern. f) die Genehmigung des Voranschlags und die Festsetzung der Beiträge für das laufende Geschäftsjahr. g) die Änderung der Satzung. h) die Auflösung des Vereins. §8 Vorstand 1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern: a) dem/ der 1.Vorsitzenden b) dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden c) dem/ der Kassenwart/in e) dem/ der 1.Schriftführer/in f) dem/ der stellvertretenden Schriftführer/in 2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/ die 1.Vorsitzende/n gemeinsam mit dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. §9 Zuständigkeit des Vorstandes Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch Satzung einem Beschluss der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Vor allem hat der Vorstand folgende Aufgaben: a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung b) Einberufung der Mitgliederversammlung c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung d) Erstellung eines Jahresberichtes e) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern
§10 Amtsdauer des Vorstandes Der/ die 1.Vorsitzende, der/ die Kassenwart/in und der/ die stellvertretende Schriftführer/in werden in Jahren mit ungerader Zahl, der/ die stellvertretende Vorsitzende und der/ die 1.Schriftführer/in in Jahren mit gerader Zahl von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Nur Mitglieder, deren Ehegatten oder Verwandte in gerader Linie können in den Vorstand gewählt werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. §11 Beschlussfassung des Vorstandes Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem/ der 1.Vorsitzenden, bei dessen/ deren Verhinderung von dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegraphisch einberufen werden kann. Eine Einberufungsfrist von drei Tagen ist in jedem Falle einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der/ die 1.Vorsitzende oder der/ die stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Aussprache, gefolgt von einem 2. und ggf. 3.Wahlgang. Bei erneuter Stimmengleichheit zählt die Stimme des/ der 1.Vorsitzenden doppelt. Sofern es sich bei der Abstimmung um den/ die 1.Vorsitzende/n dreht, zählt die Stimme des/ der stellvertretenden Vorsitzenden doppelt. Die Vorstandssitzung wird von dem/ der 1.Vorsitzenden, bei dessen/ deren Verhinderung von dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und von dem/ der Sitzungsleiter/in zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten. §12 Ausschüsse Der Vorstand kann zur Erledigung besonderer Aufgaben Arbeitsausschüsse nach seiner Weisung einsetzen. §13 Rechnungslegung
1. Der Vorstand hat über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins Rechnung zu legen. Der Jahresabschluss ist der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Die Vereinskonten sind im Haben zu führen. 2. Alle Reinerlöse aus den Veranstaltungen des Vereins müssen als Spenden anerkannten gemeinnützigen Vereinen oder Institutionen zugeführt werden. §14 Auflösung Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Beschlussfähigkeit setzt hierfür die Anwesenheit von zwei Drittel der Vereinsmitglieder voraus. Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist umgehend eine zweite Versammlung einzuberufen, welche dann in jedem Falle beschlussfähig ist. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/ die 1.Vorsitzende und der/ die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Diese Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Im Falle der Auflösung des Vereins soll das Vermögen gemeinnützigen Einrichtungen innerhalb der Gemeinde Grömitz zufallen. Welche Einrichtungen in welcher Höhe begünstigt werden, entscheidet die auflösende Mitgliederversammlung. Die vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 23. März 2018 beschlossen. Grömitz, den 23. März 2018 Die Ursprungssatzung wurde in der Gründungsversammlung vom 18. Februar 1988 errichtet. Die Gründungsmitglieder waren: Arff, Patricia - Bäckermeisterin Deichmeyer, Werner - Gastwirt Rakow, Hans - Kaufmann Sachau, Jochen - Kaufmann Sager, Peter - Handelsvertreter Schmidt, Heinz-Peter - Konditormeister Sielaff, Andreas - Fernsehtechnikermeister
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GRÖMITZ
Satzung des „Gewerbeverein Ostseeheilbad Grömitz e.V.“
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a) mit dem Tode des Mitglieds, bei juristischen Personen durch Löschung im Handels- oder Genossenschaftsregister, bei einem sonstigen Verlust der Rechtsfähigkeit oder mit Aufgabe der freiberuflichen Tätigkeit. b) durch freiwilligen Austritt. c) durch Streichung von der Mitgliederliste. d) durch Ausschluss aus dem Verein. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand bleibt. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens 4 Wochen verstrichen und die Beitragsschulden bis dahin nicht beglichen sind. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter angemessener Fristsetzung Gelegenheit zur schriftlichen Rechtfertigung zu geben. Auf Verlangen des Mitglieds ist der Beschluss schriftlich zu begründen. Der Beschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Hiergegen steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich angezeigt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von drei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die endgültig über die Berufung entscheidet. Erfolgt eine Einberufung der Mitgliederversammlung nicht oder nicht rechtzeitig, so gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. §5 Mitgliedsbeiträge Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. §6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand §7 Mitgliederversammlung
§1 Name Der Verein führt den Namen „Gewerbeverein Ostseeheilbad Grömitz“ und hat seinen Sitz in 23743 Grömitz in Ostholstein. Nach Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg in Holstein lautet der Namen vollständig: „Gewerbeverein Ostseeheilbad Grömitz e.V.“ Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. §2 Zweck Der Verein verfolgt den Zweck, das Wirtschaftsleben in Grömitz zu fördern. Der Förderungszweck soll insbesondere durch gemeinsame Werbung und Veranstaltungen jeglicher Art verwirklicht werden. §3 Mitgliedschaft 1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, eine Mehrheit natürlicher Personen und juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts werden, die ein Gewerbe in der Gemeinde Grömitz betreiben oder dort freiberuflich tätig sind und den Vereinszweck teilen. Natürliche Personen können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie müssen kein Gewerbe betreiben. Sie haben dieselben Rechte wie die ordentlichen Mitglieder. 2. Mitglied können auch regelmäßig an Veranstaltungen teilnehmende Unternehmen werden, die außerhalb der Gemeinde Grömitz ihren Sitz haben. Über deren Aufnahme entscheidet je Einzelfall der Vorstand. Ein abgelehnter Antrag berechtigt nicht zum Einspruch gemäß §3 4). 3. Dem Verein können auch fördernde Mitglieder beitreten. 4. Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Über den Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages steht dem Bewerber das Einspruchsrecht an die Mitgliederversammlung zu. Der Einspruch muss spätestens vier Wochen nach Mitteilung der Ablehnung beim Vorstand schriftlich eingegangen sein. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Einspruch endgültig. §4 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet
Die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres abgehalten werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind außer der Entscheidung über die Berufung eines Ausschlusses dann einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Anträge über die ordentliche Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand zugegangen sein. Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Ein Mitglied kann sich durch seinen Ehegatten oder einen Verwandten gerader Linie vertreten lassen. Ansonsten ist jede Vertretung durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Die Vertretung ist nur für ein Mitglied zulässig. Die Beschlüsse sind, sofern sich nicht durch Satzung oder Gesetz ausdrücklich etwas anderes ergibt, mit einfacher Mehrheit in der Mitgliederversammlung zu fassen. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Aussprache, gefolgt von einem 2. und ggf. 3.Wahlgang. Bei erneuter Stimmengleichheit zählt die Stimme des/ der 1.Vorsitzenden doppelt. Sofern es sich bei der Abstimmung um den/ die 1.Vorsitzende/n dreht, zählt die Stimme des/ der 2.Vorsitzenden doppelt. Die Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen oder vertretenen Mitglieder. Abstimmungen über Beschlüsse und Wahlen werden offen durchgeführt. Eine geheime Abstimmung über einzelne Punkte der Tagesordnung kann durch ein einzelnes stimmberechtigtes Mitglied der Mitgliederversammlung herbeigeführt werden. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/ die 1.Vorsitzende, bei dessen/ deren Verhinderung der/ die stellvertretende Vorsitzende. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht. Über jede Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll aufzunehmen, das von dem/ der 1.Vorsitzenden und dem/ der 1.Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte heraus zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, im Wechsel von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben zum Schluss eines Geschäftsjahres die Rechnungsbelege zu prüfen und hierüber einen Bericht zu erstellen. Der Bericht ist in der nächsten Mitgliederversammlung vor dem Antrag auf Entlastung des Vorstandes zu verlesen. Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über: a) den Jahresbericht des Vorstandes. b) den Jahresabschluss. c) die Entlastung des Vorstandes. d) die Wahl des Vorstandes. e) die Wahl von Kassen- und Rechnungsprüfern. f) die Genehmigung des Voranschlags und die Festsetzung der Beiträge für das laufende Geschäftsjahr. g) die Änderung der Satzung. h) die Auflösung des Vereins. §8 Vorstand 1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern: a) dem/ der 1.Vorsitzenden b) dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden c) dem/ der Kassenwart/in e) dem/ der 1.Schriftführer/in f) dem/ der stellvertretenden Schriftführer/in 2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/ die 1.Vorsitzende/n gemeinsam mit dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. §9 Zuständigkeit des Vorstandes Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch Satzung einem Beschluss der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Vor allem hat der Vorstand folgende Aufgaben: a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung b) Einberufung der Mitgliederversammlung c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung d) Erstellung eines Jahresberichtes e) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern
§10 Amtsdauer des Vorstandes Der/ die 1.Vorsitzende, der/ die Kassenwart/in und der/ die stellvertretende Schriftführer/in werden in Jahren mit ungerader Zahl, der/ die stellvertretende Vorsitzende und der/ die 1.Schriftführer/in in Jahren mit gerader Zahl von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Nur Mitglieder, deren Ehegatten oder Verwandte in gerader Linie können in den Vorstand gewählt werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. §11 Beschlussfassung des Vorstandes Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem/ der 1.Vorsitzenden, bei dessen/ deren Verhinderung von dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegraphisch einberufen werden kann. Eine Einberufungsfrist von drei Tagen ist in jedem Falle einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der/ die 1.Vorsitzende oder der/ die stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Aussprache, gefolgt von einem 2. und ggf. 3.Wahlgang. Bei erneuter Stimmengleichheit zählt die Stimme des/ der 1.Vorsitzenden doppelt. Sofern es sich bei der Abstimmung um den/ die 1.Vorsitzende/n dreht, zählt die Stimme des/ der stellvertretenden Vorsitzenden doppelt. Die Vorstandssitzung wird von dem/ der 1.Vorsitzenden, bei dessen/ deren Verhinderung von dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und von dem/ der Sitzungsleiter/in zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten. §12 Ausschüsse Der Vorstand kann zur Erledigung besonderer Aufgaben Arbeitsausschüsse nach seiner Weisung einsetzen. §13 Rechnungslegung
1. Der Vorstand hat über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins Rechnung zu legen. Der Jahresabschluss ist der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Die Vereinskonten sind im Haben zu führen. 2. Alle Reinerlöse aus den Veranstaltungen des Vereins müssen als Spenden anerkannten gemeinnützigen Vereinen oder Institutionen zugeführt werden. §14 Auflösung Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Beschlussfähigkeit setzt hierfür die Anwesenheit von zwei Drittel der Vereinsmitglieder voraus. Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist umgehend eine zweite Versammlung einzuberufen, welche dann in jedem Falle beschlussfähig ist. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/ die 1.Vorsitzende und der/ die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Diese Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Im Falle der Auflösung des Vereins soll das Vermögen gemeinnützigen Einrichtungen innerhalb der Gemeinde Grömitz zufallen. Welche Einrichtungen in welcher Höhe begünstigt werden, entscheidet die auflösende Mitgliederversammlung. Die vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 23. März 2018 beschlossen. Grömitz, den 23. März 2018 Die Ursprungssatzung wurde in der Gründungsversammlung vom 18. Februar 1988 errichtet. Die Gründungsmitglieder waren: Arff, Patricia - Bäckermeisterin Deichmeyer, Werner - Gastwirt Rakow, Hans - Kaufmann Sachau, Jochen - Kaufmann Sager, Peter - Handelsvertreter Schmidt, Heinz-Peter - Konditormeister Sielaff, Andreas - Fernsehtechnikermeister
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